Stellungnahme der ÖGGG zum assistierten Suizid bei älteren Menschen

Der Verfassungsgerichtshof (VfGh) hat mit seiner am 11. 12. 2020 verkündeten Entscheidung festgestellt, dass der § 78 Abs 2 Tatbestand Hilfeleistung beim Suizid verfassungswidrig und daher aufzuheben ist. Bisher galt § 78 „Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren zu bestrafen“ Nach dem Entscheid des VfGH der Passus „oder ihm dazu Hilfe leistet“ künftig wegfallen. Diese Änderung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 automatisch in Kraft.

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