(vormals „Österreichische Gesellschaft für Geriatrie“)
§1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Geriatrie und Gerontologie“ und hat seinen Sitz in Wien.
§2: Vereinszweck
Die „Österreichische Gesellschaft für Geriatrie und Gerontologie“ ist ein gemeinnütziger, wissenschaftlicher Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet, und folgenden Zielen gewidmet ist:
a) Erforschung des Alternsprozesses und der Alterskrankheiten.
b) Studium der sozialen und wirtschaftlichen Folgerungen aus den gewonnenen Erkenntnissen.
c) Förderung der Aus- und Weiterbildung für Personen, die im Bereich der Geriatrie und Gerontologie tätig sind.
d) Die Österreichische Gesellschaft für Geriatrie und Gerontologie strebt den engen Austausch mit internationalen Fachgesellschaften ähnlicher Zielsetzung an, wie zB.: durch eine Mitgliedschaft bei der IAGG, EUGMS, und anderen. Als solches trägt sie zu den wissenschaftlichen Zielsetzungen und Aktivitäten dieser internationalen Wissenschaftsgremien bei.
§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die im Folgenden angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen
a) Vorträge und Versammlungen,
b) Ausarbeitung von Richtlinien für die gesundheitliche, soziale, wirtschaftliche und gesellschaftliche Besserstellung alter Menschen.
c) Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten auf den Gebieten der Geriatrie und Gerontologie sowie deren Publikation und Präsentation auf wissenschaftlichen Veranstaltungen.
d) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen.
e) Mitarbeit in internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen auf dem Gebiete der Alternsforschung und Altersheilkunde.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§4: Aufnahme in den Verein
Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund persönlicher Bewerbung durch Beschluss des Vereinsvorstandes, welcher berechtigt ist, die Aufnahme ohne Begründung abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht möglich.
§5: Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche regelmäßig ihre Mitgliedsbeiträge leisten. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die außer einem einmaligen Förderungsbeitrag den für sie festgesetzten jährlichen Beitrag errichten. Ihre Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes aufgrund hervorragender Verdienste um die Geriatrie und Gerontologie oder aufgrund großzügiger finanzieller Förderung der Gesellschaft an natürliche Personen verliehen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
§6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen den ordentlichen, den fördernden und den Ehrenmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Juristische Personen üben ihre Mitgliederrechte durch einen von ihnen namhaft zu machenden Vertreter aus.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und die fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§7: Austritt und Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit gegen vorangehende schriftliche Kündigung (per Post oder E-Mail) frei. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck schädigen, oder nach Ermessen des Vorstandes nicht in ausreichendem Maße den Zweck des Vereins fördern, oder ungeachtet schriftlicher Mahnungen länger als 4 Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand bleiben, aus dem Verein auszuschließen. Die freiwillig austretenden bzw. die ausgeschlossenen itglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge.
§8: Nachlass, Zufristung oder Minderung der Beiträge in besonderen Ausnahmefällen
In besonders rücksichtswürdigen Fällen ist der Vorstand berechtigt, dem betreffenden Mitglied die Zufristung, Minderung oder den Nachlass der Mitgliedsbeiträge zu gewähren.
§9: Verwaltung des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht.
§10: Generalversammlung, Obliegenheiten und Geschäftsführung derselben
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Kalenderjahr spätestens im Monat Dezember des Kalenderjahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen sechs Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen, als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 30 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen. Anträge und Wahlvorschläge sind spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.
Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens 14 Tage vor der Generalversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Generalversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige Tagesordnung zu schicken. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur vom Vorstand oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über die Voranschläge;
b) Entgegennahme der Jahresberichte, der Rechenschaftsberichte und der Rechnungsabschlüsse unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Wahl eines/r Ehrenpräsidenten/in
g) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
h) die Änderung der Statuten
i) die Auflösung des Vereines
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist die erforderliche Anzahl nicht zum festgesetzten Beginn erreicht, so findet eine halbe Stunde später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung am selben Ort statt, welche, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt. Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern erfolgen durch geheime Wahlen.
§ 11: Wahl der Vorstandsmitglieder
a) Der Vorstand wird von der Generalversammlung für drei Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind, soweit im Folgenden nichts anders bestimmt ist, wieder wählbar.
b) Das bei der Wahl für die nächstfolgenden drei Vereinsjahre zum Präsident/zur Präsidentin gewählte Mitglied gehört dem Vorstand zunächst als „Präsident/inelect“ für die folgenden drei Vereinsjahr an und vertritt den Präsidenten/die Präsidentin im Verhinderungsfall; es übernimmt das Präsidentenamt unmittelbar nach dem/der amtierenden Präsidenten/Präsidentin, für eine dreijährige Periode
§ 12: Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, dem folgende Personen angehören:
Präsident/ in
Präsident/ in-elect (= 1. Vizepräsident / in)
2. Vizepräsident/ in
Schriftführer/ in
Schatzmeister/ in
7 weitere von der Generalversammlung gewählte Vorstandsmitglieder in deren Funktionen.
b) Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
§13: Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten, dem Präsidium oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Dem Präsidium obliegen folgende Aufgaben und Beschlüsse:
a) Die Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
c) die Verwaltung des Vermögens und
d) die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
In den Wirkungsbereich des Gesamtvorstandes fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a) der Erlass einer Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabengebiete der nicht dem Präsidium angehörigen Vorstandsmitglieder zu regeln sind
b) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
c) die Bestimmung der Auszahlung
d) die Wahl von Ehrenmitgliedern
e) die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern, davon mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums, erforderlich. Bei Stimmengleichheit dirimiert der Vorsitzende. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins müssen vom Präsidenten/in unterzeichnet und vom Schriftführer/in
der dem/der Schatzmeister/in mitgefertigt sein. Im Falle einer Verhinderung der obgenannten Funktionäre sind die entsprechenden Stellvertreter/innen zeichnungsberechtigt.
§14: Agenden der Funktionäre
Der Präsident/die Präsidentin, bzw. in dessen Verhinderung der/die Präsident/in-elect (1. Vizepräsident/ in), bei auch dessen Verhinderung der/die 2. Vizepräsident/in, vertritt den Verein nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen; er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes und führt in den Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz.
Schriftstücke mit denen Verpflichtungen des Vereins eingegangen werden, sind vom Präsidenten/von der Präsidentin, in dessen Verhinderung vom / von der Präsident/inelect, bei auch dessen Verhinderung dem/der 2. Vizepräsident/in gemeinsam mit dem/der Schriftführer/in zu zeichnen. Sofern diese Verpflichtungen zahlungswirksam sind wie auch Verfügungen über Bankguthaben, sind diese durch den Präsidenten/die Präsidentin, in dessen Verhinderung durch den Präsident/ die Präsidentin-elect, gemeinsam mit dem/der Schatzmeister/in zu zeichnen. Über die Art der Anlegung des Vermögens beschließt der Vorstand.
Der/die Schriftführer/in führt die Sitzungsprotokolle und verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs. Der/die Schatzmeister/in besorgt das Inkasso, Auszahlungen und deren Verbuchung.
Die Aufgabenbereiche der zusätzlich gewählten Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegt.
§15: Wissenschaftlicher Beirat
Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung und wissenschaftlichen Beratung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder Beiräte bestellen. Die Mitglieder eines Beirates werden vom Vorstand auf bestimmte Dauer bestellt. Der Beirat hat beratende Funktion. Beiratssitzungen finden über Einladung des Präsidenten/der Präsidentin statt. Über die Erörterungen sind vom Schriftführer/der Schriftführerin Protokolle zu führen.
§16: Rechnungsprüfer/in
Von der Generalversammlung werden auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 17 Schiedsgericht
In allen Zwistigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse, sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen einzelnen Mitgliedern, entscheidet endgültig das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jede Streitpartei zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern bestellt, welche ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmann/zur Obfrau des Schiedsgerichtes wählen. Kommt über die Wahl des Obmannes/der Obfrau eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.
§18: Auflösung des Vereins
Der Verein ist als aufgelöst zu betrachten, sobald er weniger als sechs Mitglieder zählt, oder die Auflösung mit dreiviertel Majorität in einer hierzu eigens einberufenen Generalversammlung beschlossen wird.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, über welche die Generalversammlung bestimmt.
Wien, am 19. 5. 2017